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Archiv für Juni 2009

Haben Sie es gewusst?

Zum 1. Juni 2009 ist die 31. Anpassungsrichtlinie (31. ATP, Adaption to technical progress of council directive 67/ 548/ EEC) in Kraft getreten. Das hat weitreichende Konsequenzen in Bezug auf die Kennzeichnung für verschiedene Stoffe und Formulierungen. Beispielsweise für das Lösungsmittel NMP (1-Methyl-2-pyrrolidon), welches unter anderem im Farben- und Lackbereich eingesetzt wird.

Die neue Kennzeichnung zum 01. Juni sieht wie folgt aus:

 NMP als Rohstoff: T: R36/ 37/ 38-61
 NMP in Formulierungen : < 5% kennzeichnungsfrei

• Für alle Formulierungen, die > 0,1 % NMP enthalten, muß der genaue NMP-Gehalt und die EU Klassifizierung im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden

 NMP in Formulierungen : > 5% T: R61
 NMP in Formulierungen : >= 10 % T: R36/ 37/ 38-61

Allerdings wird die 31. ATP in den Anhang VI der GHS-VO übernommen und erhält dadurch eine Übergangsfrist für ihre Anwendung bis zum 01. Dezember 2010.

Bedingt durch diese Neuklassifizierung ergeben sich unter anderem folgende Konsequenzen:

• Alle Produkte, die unter die oben genannten Kriterien fallen und bereits jetzt nach der 31. ATP eingestuft werden, werden ausnahmslos mit dem Gefahrgutzeichen „Toxisch“ versehen und dürfen nicht mehr an den Endverbraucher verkauft werden (z.B. Baumarkt)

• Schwangere Frauen dürfen nicht mit NMP in Kontakt kommen (92/ 85/ EEC)

Möchten Sie reagieren und NMP oder andere Einsatzstoffe in Ihren Produkten ersetzen?

Dann sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl, dem Test und der Formulierung von Ersatzstoffen für Ihre Rezeptur.