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Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B) der Firma prometho GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfts-beziehungen zwischen der prometho GmbH, Geschäftsführung: Ruth Hoffmann, Jens Christoph Hoffmann, Beim Weißen Stein 13, 56579 Bonefeld (nachfolgend: „Anbieter“), und dem Kunden für alle Leistungen des Anbieters ausschließlich, jeweils in der zum Zeitpunkt der aktuell gültigen Fassung.
1.2 Kunden im Sinne dieser Bedingungen sind nur Unternehmer. Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Kunden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer anzusehen sind, also insbesondere an Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe.
1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder anderweitige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
1.5 Diese Bedingungen gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Über Änderungen dieser Bedingungen wird der Anbieter den Kunden unverzüglich informieren.
1.6 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist seitens des Anbieters ein Vertrag bzw. die Bestätigung in Textform maßgebend.
1.7 Die vom Anbieter angebotenen Waren und Dienstleistungen sind den entsprechenden Angeboten / Verzeichnissen in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen.
1.8 Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

§ 2 Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Anbieters stellen kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Angebotsabgabe.
2.2 Ein Vertragsschluss zwischen Anbieter und Kunde setzt voraus, dass Angebot und Annahme jeweils zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.
2.3 Der Vertragsschluss kommt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung durch den Anbieter zustande. Bestandteil des Vertrages sind – je nach Art des verkauften Produktes bzw. der erbrachten Dienstleistung – insbesondere die durch den Anbieter individuell angefertigten und beigefügten technischen Merk- und Sicherheitsblätter, insbesondere das Sicherheitsdatenblatt sowie das technische Datenblatt. Der Kunde ist verpflichtet, die dort ausgewiesenen Hinweise zu beachten und einzuhalten.
2.4 Auf spätere Änderungen oder Ergänzungen, die von der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung abweichen, können sich die Anbieter und Kunde nur berufen, wenn sie ebenso zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) vorgenommen wurden.
2.5 Der Anbieter kann das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von drei (3) Tagen annehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme durch den Anbieter, dann gilt dies als Ablehnung des Angebots. Der Kunde ist in diesem Fall nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden.
2.6 Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sind zulässig.

§ 3 Preise
3.1 Die individuell im Vertrag genannten Preise sind maßgeblich. Alle Preisangaben des Anbieters sind Nettopreise, d.h. sie enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer oder sonstige Preisbestandteile. Sie verstehen sich außerdem zzgl. etwaiger Versandkosten.
3.2 Bei erstmaliger Geschäftsverbindung (Erstbezug durch den Kunden) erfolgt die Lieferung – gleichgültig in welcher Menge – nur gegen vorherige Zahlung des vereinbarten Preises.
3.3 Skontoabzüge werden nicht gewährt, es sei denn, mit dem Kunden wurde etwas abweichendes schriftlich vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.4 Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann von Seiten des Anbieters eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
3.5 Die durch den Anbieter erbrachten Dienstleistungen werden in der Regel auf Basis von individuell vereinbarten Pauschal- oder Stundensätzen abgerechnet.

§ 4 Zahlungsbedingungen; Verzug
4.1 Die von Seiten des Anbieters in Rechnung gestellten (Teil-) Forderungen sind entsprechend den in der Rechnung individuell enthaltenen Zahlungsdaten, spätestens aber vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Der Anbieter ist berechtigt, trotz evtl. anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind diese zunächst mit der Zahlung zu verrechnen.
4.2 Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Anbieter berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten (8%) über dem jeweiligen Basiszins zu verlangen. Außerdem besteht auf Seiten des Anbieters ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von vierzig (40) Euro. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die er sein Recht zum Zurückbehalt stützt, auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
4.4 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die er sein Recht zur Aufrechnung stützt, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
4.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Anbieters auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Anbieter den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung; Eigentumsvorbehalt
5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart oder nach Vertragsschluss durch den Anbieter zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt werden. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.2 Vereinbarte oder von Seiten des Anbieters bestätige Lieferfristen und -termine werden dann unverbindlich, wenn der Kunde nach Vertragsschluss mit dem Anbieter Ergänzungen und/oder Änderungen am Vertragsgegenstand vereinbart. Der Anbieter ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Kunden einen neuen Liefertermin zu benennen.
5.3 Die Auslieferung der bestellten Kaufsache erfolgt durch ein vom Anbieter ausgewähltes und beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Kunden gemäß FCA (INCOTERMS 2020). Bei als Gefahrgut deklarierten Gütern erfolgt der Transport durch ein vom Anbieter ausgewähltes und beauftragtes Gefahrguttransport-unternehmen auf Kosten des Kunden. Die anfallenden Transportkosten werden im Angebot des Anbieters ausgewiesen.
5.4 Die Lieferung der Kaufsache erfolgt in Standardgebinden mit Standardetikett. Dieses enthält den Produktnamen, die enthaltene Menge, die Haltbarkeit sowie die Gefahrstoffkennzeichnung. Alle darüberhinausgehenden Angaben sind nicht im Kaufpreis enthalten. Soweit der Kunde Änderungen an Gebinde oder Etikett (z.B. zusätzliche Angaben oder eine andere Art des Gebindes) wünscht, sind diese gegen entsprechende zusätzliche Vergütung bestellbar.
5.5 Von Seiten des Anbieters nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen, insbesondere in Form von höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und unverschuldeter Betriebsstörung, die nicht über einen Zeitraum von drei (3) Monaten hinausgehen, berechtigen den Anbieter, die Lieferung und Ausführung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In diesen Fällen scheiden Ansprüche des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder aus Verzug aus. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung dadurch eingetreten ist, dass Lieferanten des Anbieters rechtzeitig vorgelegte Bestellungen verspätet ausführen und der Anbieter hierdurch an einer pünktlichen Ausführung gehindert wird. Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, kann der Kunde nach vorangegangener erfolgloser Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten oder – bei nachweisbar fehlendem Interesse an der Teilleistung – vom gesamten Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
5.6 Der Anbieter ist ausdrücklich zu Teillieferungen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
5.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Anbieter eine pauschale Entschädigung in Höhe von einem Prozent (1%) des Preises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, bis maximal insgesamt zehn Prozent (10%) des Preises für den Fall der endgültigen Nichtabnahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlicher Ansprüche des Anbieters (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.9 Der Anbieter behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollumfänglich vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
5.10 Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an den Anbieter ab, der die Abtretung seinerseits annimmt. Der Kunde ist jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich der Anbieter das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen.
5.11 Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
5.12 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Kunden oder eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Anbieter ab, der die Abtretung seinerseits annimmt.
5.13 Wird der Liefergegenstand durch Dritte beschädigt oder zerstört, tritt der Kunde bei bestehendem Zahlungsverzug bereits jetzt seine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber dem Dritten in vollem Umfang an den Anbieter ab, der die Abtretung seinerseits annimmt.
5.14 Der Kunde ist berechtigt, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung des Anbieters, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich allerdings, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, ist der Anbieter berechtigt, die Bekanntgabe der Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Abgabe aller zum Einzug der Forderungen notwendigen Informationen vom Kunden zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, alle mit der abgetretenen Forderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen.
5.15 Übersteigt der Wert der dem Anbieter von dem Kunden eingeräumten Sicherheiten aufgrund der vorstehenden Absätze die zu sichernde Forderung um mehr als zehn Prozent (10%), so gibt der Anbieter auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach Wahl des Anbieters frei.

§ 6 Gewährleistung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Änderungen:
– Grundlage der Mängelhaftung des Anbieters ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers oder des Vertriebspartners), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen, Äußerungen und sonstige Werbung.
– Der Kunde ist verpflichtet, die Ware mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und dem Anbieter offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen; als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei (2) Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die ihm überlassenen Sicherheitshinweise (Sicherheitsdatenblatt oder technisches Merkblatt) zu beachten. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
– Bei Mängeln leistet der Anbieter nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung muss der Anbieter nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
– Der Anbieter ist berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtung ihm gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
– Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2x) fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern der Anbieter durch diese Wahl nicht unzumutbar benachteiligt wird.
– In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Anbieter Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Anbieter unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Anbieter berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
– Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
– Ansprüche wegen Sachmängeln (einschließlich Schadensersatz) an neuen Sachen verjähren ein (1) Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz im Einzelfall längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung, den Neubeginn von Fristen sowie über die Haftung des Anbieters nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt. Ebenso bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch gemäß § 478 BGB unberührt.
– Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen wird vollständig ausgeschlossen.
– Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht, soweit der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
– Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
– Mängel, die nicht auf fehlerhaftem Material oder fehlerhafter Herstellung, Rezeptierung oder Formulierung, sondern auf fehlerhafter Anwendung, Lagerung, Zugabe von Materialzusätzen, Abweichung von Anweisungen oder sonstigem vom Kunden zu vertretenden Verhalten beruhen, fallen nicht unter die Gewähr-leistungspflicht.

§ 7 Haftung
7.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
7.2 Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.
7.3 Eine Schadensersatzhaftung des Anbieters ist dann ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht auf einen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegenden Mangel, sondern auf eine unsachgemäße Nutzung der Ware, insbesondere auf eine Missachtung der dem Kunden überlassenen Sicherheitshinweise (Sicherheitsdatenblatt oder technisches Merkblatt) zurückzuführen ist.
7.4 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Anbieter nicht.
7.5 Wenn die Waren nach der Spezifikation oder dem Entwurf des Kunden hergestellt wurden, hat der Kunde den Anbieter von allen Verlusten, Haftungen, Kosten, Ansprüchen, Forderungen, Ausgaben und Gebühren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechts- und andere professionelle Gebühren), Klagen, Verfahren, Urteilen und Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die dem Anbieter aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter entstehen, wenn eine solche Haftung als Folge der vom Kunden gelieferten Spezifikation oder einer Änderung der Spezifikation entsteht. Der Kunde kann sich von der Haftung befreien, soweit er nachweist, dass der Anbieter für die vorgenannten Kosten zumindest mitverantwortlich ist.

§ 8 Geistiges Eigentum
8.1 An sämtlichen vom Anbieter gelieferten Waren sowie dem Inhalt der individuell gefertigten Sicherheitsdatenblättern und technischen Datenblättern steht dem Anbieter das alleinige Urheberrecht zu.
8.2 Durch den Kauf von Waren erwirbt der Kunde keine Rechte an bestehendem oder künftigem geistigem Eigentum an oder im Zusammenhang mit den Waren, einschließlich (ohne Einschränkung) aller Marken, Urheberrechte, Patente oder Rechte an Mustern und Modellen und, sofern dieses geistige Eigentum eintragungsfähig ist, unabhängig davon, ob es eingetragen ist oder nicht. Der Kunde erwirbt mit dem Kauf der fertigen Produkte des Anbieters insbesondere keinerlei Rechte an den zugrunde liegenden Rezepturen oder den Rezepturen der verwendeten Halbfabrikate. Auch in den Fällen, in denen der Anbieter die Rezeptur der bestellten Produkte den individuellen Bedürfnissen des Kunden anpasst, erwirbt dieser keinerlei Rechte an der fertigen Rezeptur. Der Kunde erhält stattdessen Nutzungsrechte, im Falle von kundenspezifischen Entwicklungen exklusive Nutzungsrechte für die jeweilige Anwendung.
8.3 Der Kunde darf den Namen, das Logo oder andere Identifikationszeichen des Anbieters nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters zu Werbe- oder Reklamezwecken verwenden.
8.4 Wenn die Waren nach der Spezifikation oder dem Entwurf des Kunden hergestellt wurden, hat der Kunde den Anbieter von allen Verlusten, Haftungen, Kosten, Ansprüchen, Forderungen, Ausgaben und Gebühren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechts- und andere professionelle Gebühren), Klagen. Verfahren, Urteilen und Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die dem Anbieter aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter entstehen, wenn eine solche Haftung als Folge der vom Kunden gelieferten Spezifikation oder einer Änderung der Spezifikation entsteht. Der Kunde kann sich (teilweise) von der Haftung befreien, indem er nachweist, dass der Anbieter (teilweise) für die vorgenannten Kosten verantwortlich ist.

§ 9 Dienstleistungen; Mitwirkungsleistungen
9.1 Der Anbieter kann auf Wunsch des Kunden verschiedene Leistungen erbringen, wie z.B. Machbarkeits- bzw. Durchführbarkeitsstudien, Patentrecherchen, Produkt-entwicklungen oder auch Durchführung von Druck-, Applikations-, Funktions- und Eignungstests. Die vom Kunden in Auftrag gegebenen Leistungen werden seitens des Anbieters jeweils in Form von Dienstleistungen erbracht, so dass ein konkreter Erfolg nicht geschuldet wird.
9.2 Der Kunde unterstützt den Anbieter – soweit erforderlich – bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien oder Daten, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
9.3 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Anbieter unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen.
9.4 Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
10.2 Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“).
10.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Anbieters. Dieser ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.“

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